ASBEST - was müssen Sie wissen?
Was ist Asbest und wo kommt er vor?
Asbest bezeichnet eine Gruppe von mineralischen Fasern, die in bestimmten Gesteinen vorkommen. Das Besondere an Asbest ist seine beständige, faserige Struktur. Dank einzigartigen Eigenschaften wurde Asbest in Industrie und Technik vielfältig eingesetzt und ist heute noch vielerorts anzutreffen. Es werden zwei Anwendungsformen unterschieden.
Fest gebundener Asbest
Asbestfasern weisen eine hohe Elastizität und Zugfestigkeit auf und lassen sich gut in verschiedene Bindemittel einarbeiten. Die fest in Verbundwerkstoffen eingeschlossenen Fasern erlauben es, dünne und trotzdem stabile Produkte herzustellen.
• Fassaden, Wellplatten, Druck- und Kanalrohre, Formwaren wie Blumenkisten und Elektroverteilungen (Verbund mit Zement)
• Dichtungen (Verbund mit Gummi)
• Brems- und Kupplungsbeläge (Verbund mit Harzen)
Beim fest gebundenen Asbest besteht bei der Bearbeitung der Produkte (wie sägen, bohren, schleifen, fräsen etc.) die Gefahr einer erhöhten Faserfreisetzung.
Schwach gebundener Asbest
Asbestfasern besitzen gute elektrische Isolierfähigkeit, sind hitzebeständig bis 1000° C und resistent gegenüber vielen aggressiven Chemikalien. Zur Nutzung dieser Eigenschaften wurde Asbest in losem Verbund mit anderen Materialien angewendet.
• Isolationsmaterial zur Wärmedämmung und für den Brandschutz (z. B. Spritzasbestbeschichtungen, Asbest-Leichtbauplatten)
• Rückenbeschichtung von Bodenbelägen, Rohrisolationen, Elektrogeräten und Elektroverteilungen
• Schnüre, Textilien, Füllstoffe
Bereits beim Berühren der Materialien mit schwach gebundenem Asbest oder leichtem mechanischem Einwirken wie Erschütterungen oder Vibration können Fasern freigesetzt werden.
Asbest und Gesundheitsrisiken
Asbest ist dann gefährlich, wenn er eingeatmet wird. Bereits geringe Konzentrationen von Asbeststaub in der Luft können die Entstehung von Lungen- und Brustfellkrankheiten fördern.
Wie wirkt Asbest?
Asbestfasern weisen eine kristalline Struktur auf. Unter mechanischer Bearbeitung spalten sich die Fasern der Länge nach in immer feinere Fäserchen. Diese feinen Partikel können sich weiträumig verteilen. Werden sie eingeatmet, können sie vom Organismus kaum mehr abgebaut oder ausgeschieden werden.
Welche Krankheiten kann Asbest verursachen?
Asbestfasern können in der Lunge Krankheiten wie Asbeststaublunge, Lungenkrebs oder Brustfellkrebs (malignes Pleuramesotheliom) verursachen. Deshalb ist die Belastung durch luftgetragene Asbestfasern so gering wie möglich zu halten.
Latenzzeit
Bei allen asbestbedingten Krankheiten ist die Zeitspanne zwischen der Asbestbelastung und dem Eintreten der Erkrankung (Latenzzeit) gross: In der Regel verstreichen 15 bis 45 Jahre. Das Risiko steigt sowohl mit der Dauer der Belastung als auch mit deren Intensität. Um Krebsrisiken zu vermeiden, müssen asbesthaltige Materialien rechtzeitig erkannt werden. Nur so können die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden.
Asbest und die rechtlichen Aspekte
1. Einleitung
Die Verwendung von Asbest ist seit 1990 verboten. Bis heute besteht aber keine Pflicht, asbesthaltige Materialien aus Gebäuden zu entfernen – es sei denn, die Gesundheit von Menschen sei durch die Freisetzung von Fasern akut gefährdet. Der Elektrofachmann trifft deshalb nach wie vor Asbest an, z. B. beim Arbeiten an älteren asbesthaltigen Isolationen.
2. Gefährdungen müssen abgeklärt werden
Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die Risiken beurteilen. Die erforderlichen Schutzmassnahmen sind zu planen. Wird Asbest unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und der Bauherr ist zu benachrichtigen. Der Bauherr ist für die Sanierung verantwortlich und trägt die entsprechenden Kosten.
3. Haftung und Verantwortung des Unternehmers
Unsachgemässes Arbeiten (z.B. Bohrungen in Asbest oder Entfernen von leicht gebundenem Asbest) kann zu Schäden führen, die eine Haftpflicht des Unternehmers gegenüber seinen Mitarbeitern wie auch gegenüber seinem Kunden zur Folge haben können (z.B. bei Verseuchung eines Gebäudes mit Asbestfasern).
=> Haftung gegenüber den Arbeitnehmenden:
- Art. 328 OR
- Art. 82 UVG
- Art. 20.2 GAV des Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes
=> Haftung gegenüber dem Kunden
- Art. 101 OR
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